Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält
1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.«
Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und dem das Beiwort ewig anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paziszierenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß insgesamt vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichti-ger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt sein. - Der Vorbehalt (reservatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren kein Teil für jetzt Erwähnung tun mag, weil beide zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bei dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitenkasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist, beurteilt. - Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sei, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freilich jenes Urteil als schulmäßig und pedantisch in die Augen.
2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.«
Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Habe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponieren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken läßt.1 In welche Gefahr das Vorurteil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Weltteile haben nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, daß sich nämlich auch Staaten einander heuraten könnten, ist jedermann bekannt, teils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, teils auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. - Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Untertanen werden dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.
3. »Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.«
Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reizen diese an, sich einander in Menge der Gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu übertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede endlich noch drückender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, dass zum Töten, oder getötet zu werden in Sold genommen zu sein einen Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand eines andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt. Ganz anders ist es mit der freiwilligen periodisch vorgenommenen Übung der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen Angriffe von außen zu sichern. - Mit der Anhäufung eines Schatzes würde es eben so gehen, daß er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nötigte (weil unter den drei Mächten, der Heeresmacht, der Bundesmacht und der Geldmacht, die letztere wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte; wenn nicht die Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem entgegenstände).
4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.«
Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen, Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u.s.w.) außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig. Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein Kreditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden - die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert - eine gefährliche Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schätze aller andern Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, ermittelst der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu sein scheint, verbunden, ist also ein großes Hindernis des ewigen Friedens, welches zu verbieten um desto mehr ein Präliminarartikel desselben sein müßte, weil der endlich doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche Läsion der letzteren sein würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.
5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.«
Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Untertanen eines andern Staats gibt? Es kann dieser vielmehr, durch das Beispiel der großen Übel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das böse Beispiel, was eine freie Person der andern gibt, (als scandalum acceptum) keine Läsion derselben. - Dahin würde zwar nicht zu ziehen sein, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwei Teile spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beistand zu leisten einem äußern Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal sein, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.
6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten Staat etc.«
Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die Denkungsart des Feindes muß mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (bellum internecinum) ausschlagen würde; da der Krieg doch nur das traurige Notmittel im Naturzustande ist (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig urteilen könnte), durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von beiden Teilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der Ausschlag desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg (bellum punitivum) denken läßt (weil zwischen ihnen kein Verhältnis eines Obern zu einem Untergebenen statt findet). - Woraus denn folgt: daß ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beide Teile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe der Menschengattung statt finden lassen würde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin führen, muß schlechterdings unerlaubt sein. - Daß aber die genannte Mittel unvermeidlich dahin führen, erhellt daraus: daß jene höllische Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind, wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (uti exploratoribus), wo nur die Ehrlosigkeit anderer (die nun einmal nicht ausgerottet werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden.
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Obgleich die angeführte
Gesetze objektiv, d.i. in der Intention der Machthabenden, lauter
Verbotgesetze (leges prohibitivae) sind, so sind doch einige
derselben von der strengen, ohne Unterschied der Umstände
geltenden Art (leges strictae), die so fort auf Abschaffung dringen
(wie Nr. 1, 5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4); die zwar nicht als
Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die
Ausübung derselben, durch die Umstände, subjektiv für
die Befugnis erweiternd, (leges latae), und Erlaubnisse enthalten,
die Vollführung aufzuschieben, ohne doch den Zweck aus den Augen
zu verlieren, der diesen Aufschub, z.B. der Wiedererstattung der
gewissen Staaten, nach Nr. 2, entzogenen Freiheit, nicht auf dem
Nimmertag (wie August zu versprechen pflegte, ad calendas graecas)
auszusetzen, mithin die Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht
übereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die
Verzögerung erlaubt. Denn das Verbot betrifft hier nur die
Erwerbungsart, die fernerhin nicht gelten soll, aber nicht den
Besitzstand, der, ob er zwar nicht den erforderlichen Rechtstitel
hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung), nach der
damaligen öffentlichen Meinung, von allen Staaten für
rechtmäßig gehalten wurde.
Dank der
Digitalen Bibliothek für ihre hervorragende CD-Rom: „Philosophie
von Platon bis Nietzssche“
Kant, Immanuel
Eigentlich Immanuel Cant, (1724-1804), Philosoph. Mit seiner Begründung des so genannten kritischen Idealismus avancierte er zu einem der einflussreichsten Denker der Neuzeit (siehe Idealismus; deutscher Idealismus). Die Wirkung Kants ist fulminant und nicht nur auf Fachkreise beschränkt. In der Philosophie knüpften insbesondere Fichte, Hegel und Schelling an die Philosophie Kants an.
Kant wurde am 22. April 1724 in Königsberg (heute Kaliningrad, Russland) geboren. Zwischen 1732 und 1740 besuchte er das Collegium Fridericianum, zwischen 1740 und 1745 dann die Universität Königsberg, wo er hauptsächlich die klassischen Wissenschaften Physik und Mathematik studierte. 1746 debütierte er mit einer Schrift über Gedanken von der wahren Schätzung der lebendigen Kräfte.
Nach dem Tod seines Vaters sah er sich gezwungen, sein Studium zu unterbrechen und seinen Lebensunterhalt als Hauslehrer zu bestreiten. 1755 kehrte Kant an die Universität zurück und promovierte in Philosophie mit einer Meditation über das Feuer (De Igne). Noch im selben Jahr folgte die Habilitation über „die ersten Grundsätze der metaphysischen Erkenntnis“ (Nova dilucidatio). Danach war er zunächst als Privatdozent an der Universität Königsberg tätig. Von 1766 bis 1772 arbeitete Kant als Unterbibliothekar der königlichen Schlossbibliothek. 1770 legte er mit einer Studie „über Formen und Gründe der Sinnes- und Verstandeswelt“ eine weitere Dissertation vor.
Durch seine Vorlesungen und Publikationen erwarb sich Kant bereits frühzeitig den Ruf eines herausragenden Philosophen. Mehrere Lehrstuhlangebote renommierter Universitäten – u. a. Erlangen (1769) und Jena (1770) – schlug er aus, bevor er 1770 den Ruf der Universität Königsberg auf eine Professur für die Fächer Logik und Metaphysik annahm. Während der nächsten 27 Jahre war er an der Hochschule seiner Heimatstadt tätig, wurde 1786 bzw. 1788 zum Rektor der Einrichtung ernannt und zog eine große Zahl von Studenten dorthin. (Zu seinen Vorlesungsfächern gehörten darüber hinaus Geographie und Naturwissenschaften.)
Während dieser Zeit lebte er überaus asketisch; seine außerordentliche Pünktlichkeit wurde ebenso sprichwörtlich wie die später für Philosophenfreunde abgehaltenen Essen. Durch seine von Gottfried Wilhelm Leibniz und Christian Wolff geprägte rationalistische Religionsauffassung geriet Kant bald in Konflikt mit der preußischen Regierung. Nach der Veröffentlichung der Schrift Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft (1793) belegte ihn der preußische König Friedrich Wilhelm II. mit einem Lehr- und Publikationsverbot, das allerdings auf religiöse Themen beschränkt war. An dieses Verbot war Kant bis zum Tod des Königs 1797 gebunden. 1796 gab Kant seine Lehrtätigkeit auf. Er starb am 12. Februar 1804 in Königsberg.
Philosophie
Der Schlüssel zum Werk Immanuel Kants, das das gesamte Spektrum der Philosophie erfasst, ist in seinem Werk Kritik der reinen Vernunft (1781) enthalten, in dem er die Grundlagen der menschlichen Erkenntnis untersucht. In seiner Erkenntnistheorie unterscheidet er zwischen analytischen und synthetischen Urteilen. Bei Aussagen wie „Die Kugel ist rund“ ist das Prädikat bereits im Subjektbegriff enthalten. Es handelt sich daher um analytische Urteile, da die Wahrheit aus der Analyse des Begriffs selbst abgeleitet wird, ohne dass weitere Erfahrungen hinzutreten müssen. Anders verhält es sich mit den synthetischen Urteilen, die nicht durch reine Analyse abgeleitet werden können. Ein Beispiel hierfür ist die Aussage „Die Kugel ist rot“. Das Prädikat ist nicht im Subjektbegriff enthalten, sondern muss erst hinzugefügt werden, was eine besondere Erfahrung voraussetzt. Alle allgemein gültigen Sätze, die aus der Erfahrung gewonnen werden, sind danach synthetisch.
Kant unterscheidet darüber hinaus zwischen empirischen oder aposteriorischen und nichtempirischen oder apriorischen Urteilen (siehe a posteriori; a priori). Aposteriorische Urteile sind gänzlich von der Sinneswahrnehmung abhängig, während die apriorischen Urteile eine grundsätzliche Gültigkeit besitzen und sich nicht auf Sinneswahrnehmung stützen. Ein Beispiel für ein aposteriorisches Urteil wäre „Das Haus ist schwarz“, ein apriorisches Urteil wäre etwa der Satz „Zwei plus zwei ergibt vier“. Nach Kant sind nicht nur analytische apriorische und synthetische aposteriorische Urteile möglich, sondern auch synthetische apriorische Urteile. Sie bilden die Grundlage für die reine Naturwissenschaft und Mathematik, wie z. B. die Geometrie und die Arithmetik, die auf synthetische apriorische Urteile aufbauen und dadurch ihre Erkenntnisse gewinnen. Darüber hinaus lehrt Kant, dass Raum und Zeit nicht an die Dinge gebunden sind, sondern als reine apriorische Anschauungsformen unserem Erkenntnisvermögen zugrunde liegen. Raum und Zeit sind Formen, die dazu dienen, alle Sinneseindrücke zu ordnen und zu strukturieren. Da der Mensch nur Eindrücke von den Dingen hat, kann er nicht erkennen, wie sie an sich sind, d. h. unabhängig von seiner eigenen Sinneswahrnehmung und seiner Auffassung von Raum und Zeit. Damit erkennt er nur Erscheinungen des Dinges und nicht das Ding an sich.
Eine ähnliche Rolle wie die Anschauungsformen spielen bei Kant die Kategorien. Sie bilden zusammen mit Raum und Zeit die apriorischen Bedingungen jeder Erfahrung. Die Untersuchung dieser Bedingungen wird auch als Transzendentalphilosophie bezeichnet.
In seinen Schriften Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785) und Kritik der praktischen Vernunft (1788) beschreibt Kant sein ethisches System (siehe Ethik). Es gründet sich auf der Überzeugung, dass die Vernunft höchste und letzte Autorität der Moral ist. Nach Kant gibt es zwei Arten von Bestimmungsgründen des Willens: den bedingten oder hypothetischen Imperativ, der einer subjektiven Neigung erwächst und einen bestimmten Zweck verfolgt, und den kategorischen Imperativ, der eine Handlung einem objektiven Gesetz unterwirft, das allgemein gültig und notwendig ist. Der kategorische Imperativ, den Kant auch als Sittengesetz bzw. Grundlage der Sittlichkeit bezeichnet, wurde von ihm folgendermaßen formuliert: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ Insofern es ein Tun gebietet, enthält das Sittengesetz einen Imperativ; als kategorisch wird er bezeichnet, weil er unbedingt und unabhängig von den jeweiligen Wünschen und Bedürfnissen gilt.
Seine formalistische Ethik entwickelt Kant aus dem Begriff der Freiheit, der bereits in seiner Schrift Kritik der reinen Vernunft (1788) eine Rolle spielt. Unter Freiheit versteht er jedoch nicht die gesetzlose Freiheit oder Willkür, sondern die Freiheit zur Selbstbestimmung, die Freiheit zur bewussten Befolgung des Gesetzes, das sich die Vernunft selbst gegeben hat. Freiheit heißt bei Kant also vor allem Freiheit zur Vernunft. Dementsprechend lautet auch seine Definition der Aufklärung: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines eigenen Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbst verschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht im mangelnden Verstand, sondern im fehlenden Mut begründet liegt, sich seines ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude, habe den Mut, dich deines Verstandes zu bedienen, lautet deshalb der Leitspruch der Aufklärung“.
In Kants in der Form damaliger Friedensverträge abgefassten staatsphilosophischen Altersschrift Zum ewigen Frieden (1795) befürwortete er eine Weltföderation republikanisch-repräsentativ verfasster Staaten. In den Präliminarartikeln werden folgende „geheime Vorbehalte“ geächtet, die in sich bereits die Intention zu einem neuen Krieg enthalten: Landerwerb durch Tausch, Kauf, Schenkung oder Erbung; stehende Heere und die Vermietung von Truppen; sowie insbesondere solche Feindseligkeiten im Krieg, die das für einen zukünftigen Frieden notwendige gegenseitige Zutrauen von vornherein unmöglich machen. Die drei Definitivartikel beinhalten die unabdingbaren institutionellen Vorbedingungen einer tragfähigen Weltfriedensordnung. So muss 1. die Verfassung eines jeden Staates republikanisch (d. h. repräsentativ-gewaltenteilig) sein; 2. ein Friedensbund freier Staaten gegründet werden; und 3. ein auf Bedingungen einer allgemeinen Gastfreundschaft und eines allgemeinen Gastrechtes beschränktes Weltbürgerrecht festgeschrieben werden. Eine grundsätzliche Erörterung des Verhältnisses von Politik und Moral folgt im Anhang dieses Entwurfs für einen Weltfriedensvertrag, in deren Kern die Forderung steht, dass jedes politische Handeln dem Gesetz der Sittlichkeit Folge zu leisten habe.
Neben seinen philosophischen Arbeiten verfasste Kant auch eine Reihe naturwissenschaftlicher Abhandlungen, insbesondere im Bereich der Geographie. Eine der wichtigsten ist die Allgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels (1755), in der er die Hypothese von der Entstehung des Universums aus einem kreisenden Nebel aufstellte, eine Hypothese, die später unabhängig von Kant durch Pierre de Laplace entwickelt wurde. Von Kants weiteren Werken zählen Prolegomena zu einer jeden künftigen Metaphysik, die als Wissenschaft wird auftreten können (1783), Metaphysische Anfangsgründe der Naturwissenschaft (1786) und Kritik der Urteilskraft (1790) zu den wichtigsten.
Dank der Encarta 99 für den hervorragenden Artikel. Bei der Kürze sosehr das wesentliche getroffen. Glückwunsch!